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Art. 6

952.0BankGFederal Act1 de mar. de 1935Fonte original
  1. Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus:
    1. der Jahresrechnung;
    2. dem Lagebericht;
    3. der Konzernrechnung.
  2. Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss.
  3. Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts^1^und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen.
  4. In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen.

Footnotes

  1. SR 220

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