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Art. 31b

952.0BankGFederal Act1 de mar. de 1935Fonte original
  1. Werden Aktiven, Passiven oder Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so kann die FINMA eine angemessene Gegenleistung festlegen.
  2. Die FINMA kann zu deren Festlegung eine unabhängige Bewertung anordnen.

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