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Art. 28a

952.0BankGFederal Act1 de mar. de 1935Fonte original
  1. Die FINMA trägt im Sanierungsverfahren der besonderen Stellung, Eignerstruktur und gegebenenfalls Rechtsform der Kantonalbanken Rechnung.
  2. Besteht die Gefahr der Insolvenz einer Kantonalbank, so informiert die FINMA den Kanton ohne Verzug und konsultiert diesen bei der Ausarbeitung des Sanierungsplans. Der Kanton bezeichnet die zuständige Stelle.
  3. Die FINMA kann für Kantonalbanken Abweichungen von den Bestimmungen über das Sanierungsverfahren vorsehen, namentlich betreffend die vollständige Herabsetzung des Gesellschaftskapitals sowie Wandlung und Reduktion von Forderungen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere Massnahmen, die der Kanton zur Sanierung der Bank trifft.

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