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Art. 23ter

952.0BankGFederal Act1 de mar. de 1935Fonte original

Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbisund 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.

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