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Art. 97

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 66 KAG)

  1. Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.
  2. Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:
    1. die geplante Anzahl der neu auszugebenden Anteile;
    2. das geplante Bezugsverhältnis für die bisherigen Anlegerinnen und Anleger;
    3. die Emissionsmethode für das Bezugsrecht.
  3. Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.

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