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Art. 92

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 64 KAG)

  1. Grundstücke, welche die Fondsleitung oder die SICAV erwerben wollen, sind vorgängig schätzen zu lassen.1
  2. Für diese Schätzung besichtigt der Schätzungsexperte die Grundstücke.
  3. Bei einer Veräusserung kann auf eine neue Schätzung verzichtet werden, wenn:
    1. die bestehende Schätzung nicht älter 3 Monate ist; und
    2. sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.2
  4. Die Fondsleitung und die SICAV müssen eine Veräusserung unter oder den Erwerb über dem Schätzungswert gegenüber der Prüfgesellschaft begründen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

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