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Art. 89

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 60 KAG)

  1. Als Verbindlichkeiten gelten aufgenommene Kredite, Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen.
  2. Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten.
  3. Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Post-1und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens. Die Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach Artikel 96 Absatz 1 anzurechnen.

Footnotes

  1. Infolge des BRB vom 7. Juni 2013 der die Anstalt Post in die spezialgesetzliche Schweizerische Post AG umgewandelt und die PostFinance in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgegliedert hat, ist der Hinweis auf die Postguthaben seit dem 26. Juni 2013 gegenstandslos.

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