951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
(Art. 62 KAG)
Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen.
Es gelten folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten bis höchstens 30 Prozent;