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Art. 87

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 62 KAG)

  1. Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
  2. Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen.
  3. Es gelten folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
    1. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten bis höchstens 30 Prozent;
    2. 1 Baurechtsgrundstücke bis höchstens 30 Prozent;
    3. Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens 10 Prozent;
    4. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c bis höchstens 25 Prozent.
  4. Die Anlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b dürfen zusammen höchstens 40 Prozent des Fondsvermögens betragen.2
  5. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

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