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Art. 77

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG)

  1. Zulasten eines Effektenfonds dürfen:
    1. keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden;
    2. höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.
  2. Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.
  3. Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
  4. Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.1

Footnotes

  1. Die Berichtigung vom 25. Nov. 2025 betrifft nur den französischen Text (AS 2025 756).

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