951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
(Art. 54 Abs. 1 KAG)
Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geldmarktinstrumente erwerben, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garantiert sind von:
der Schweizerischen Nationalbank;
der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
der Europäischen Zentralbank;
der Europäischen Union;
der Europäischen Investitionsbank;
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD);
einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten;
einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört;
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft;
einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
1 einer Bank, einem Wertpapierhaus oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
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