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Art. 40

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 26 Abs. 3 Bst. k und 78 Abs. 3 KAG)

  1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage oder Anlegerkreis.
  2. Die Einzelheiten werden im Prospekt geregelt. Darin ist namentlich das Risiko, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss, offen zu legen.
  3. Die Fondsleitung publiziert die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags und unterliegt Artikel 27 KAG.
  4. Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.
  5. 1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 4633). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

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