Voltar à lei

Art. 37

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 26 Abs. 3 KAG)

  1. Dem Fondsvermögen oder allfälligen Teilvermögen können belastet werden:
    1. die Verwaltungskommission für die Vergütung der Tätigkeit der Fondsleitung;
    2. die Verwahrungskommission und andere Kosten für die Vergütung der Depotbanktätigkeit einschliesslich der Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- oder Sammelverwahrer;
    3. die Verwaltungskommission sowie allfällige erfolgsabhängige Kommissionen für die Vergütung des Verwalters von Kollektivvermögen;
    4. 1 allfällige Vertriebskommissionen für die Vergütung der Vertriebstätigkeit;
    5. 2 die Gesamtheit der in den Absätzen 2 und 2bisaufgeführten Nebenkosten;
    6. 3 Kommissionen nach Absatz 2ter.
  2. Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden:
    1. 4 Kosten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Anlagen einschliesslich Absicherungsgeschäften, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abrechnungs- und Abwicklungskosten, Bankspesen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;
    2. 5
    3. Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
    4. Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde;
    5. 6 Honorare der Prüfgesellschaft für die Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
    6. Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Fonds und seiner Anlegerinnen und Anleger;
    7. 7 Notariats- und Handelsregisterkosten für die Eintragung von kollektiven Kapitalanlagen ins Handelsregister sowie für Änderungen der eingetragenen Tatsachen;
    8. 8 Kosten für die Publikation des Nettoinventarwerts des Fonds oder seiner Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anlegerinnen und Anleger, die nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind, einschliesslich der Übersetzungskosten;
    9. 9 Kosten für den Druck und die Übersetzung juristischer Dokumente sowie der Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds;
    10. Kosten für eine allfällige Eintragung des Fonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
    11. Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Fonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater;
    12. Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds;
    13. Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV und Kosten für die Haftpflichtversicherung;
    14. alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Verwalter von Kollektivvermögen oder die Depotbank verursacht werden;
    15. 10 Kosten für die Registrierung oder Verlängerung des Identifikators eines Rechtsträgers (Legal Entity Identifier ) bei in- und ausländischen Registrierungsstellen;
    16. 11 Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Kotierung des Fonds;
    17. 12 Kosten und Gebühren für den Einkauf und die Nutzung von Daten und Datenlizenzen, soweit sie dem Fonds zugerechnet werden können und keine Recherchekosten darstellen;
    18. 13 Kosten und Gebühren für die Nutzung und Überprüfung unabhängiger Label.
    a. Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermittlungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b.14 marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erst- und Wiedervermietungen von Immobilien; c. marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d.15 Liegenschaftsaufwand, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versicherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen; e. Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anlegerinnen und Anleger dienende Abklärungen; f. Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anlegerinnen und Anleger; g.16 Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handels der Anteile des Fonds.17 a. Kauf und Verkauf von Grundstücken auf der Basis des Kaufs- oder des Verkaufspreises; b. Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten auf der Basis der Baukosten; c. Verwaltung der Liegenschaften auf der Basis der jährlichen Bruttomietzinseinnahmen.18
  3. Bei Immobilienfonds und L-QIF mit Immobilienanlagen können zusätzlich folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht:19
  4. Die Fondsleitung eines Immobilienfonds oder eines L-QIF mit Immobilienanlagen kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird:20
  5. Der Fondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einer einheitlichen und umfassenden Übersicht an und gliedert sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung.
  6. Die Verwendung der Bezeichnung «All-in-fee» ist nur zulässig, sofern diese sämtliche Vergütungen mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, aber einschliesslich der Nebenkosten umfasst. Wird die Bezeichnung «Pauschalkommission» benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind.
  7. Die Fondsleitung, der Verwalter von Kollektivvermögenund die Depotbank können nur dann Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit des Fonds bezahlen, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  2. Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  3. Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  5. Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  11. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  12. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  13. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  14. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  15. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  16. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  17. Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  18. Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  19. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  20. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

3 commentaries

N1.Belastung von Fondsvermögen mit Handänderungssteuer

Eine beim Wechsel der Fondsleitung eines Immobilienfonds erhobene Handänderungssteuer kann dem Fondsvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, der Leitungswechsel nach Abwägung von Nutzen und Kosten im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen FINMA-Genehmigungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung fällt eine solche Steuer unter Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG und kann im Rahmen von Art. 37 Abs. 2bis KKV dem Fondsvermögen auferlegt werden; ihre Erhebung verunmöglicht den Leitungswechsel nicht.

In der Literatur wird aufgrund dieser Bestimmung vertreten, dass in gewissen Fällen auch in Art. 37 KKV nicht ausdrücklich aufgeführte Aufwendungen aus dem Fondsvermögen zu ersetzen seien, wenn sich dies sachlich rechtfertige (vgl. ABEGGLEN/SCHAUB, in: Basler Kommentar, Finanzdienstleistungsgesetz, Finanzinstitutsgesetz, 2023, N. 41 f. zu Art. 38 FINIG; GIGER/SCHMID, in: Kommentar zum Finanzinstitutsgesetz FINIG, 2021, N. 10 zu Art. 38 FINIG). Auf jeden Fall drängt es sich auf, in der Auslegung von Art. 37 KKV auch Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG im Auge zu behalten. Solange der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt, fällt eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer zweifellos unter Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG. Sie kann zudem unter Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV subsumiert werden (a.M. ABEGGLEN/SCHAUB, a.a.O., N. 67 zu Art. 39 FINIG). Jedenfalls bei einer gesetzeskonformen Auslegung der Verordnung im Lichte von Art. 38 Abs. 1 BGE 150 II 98 S. 102 lit. b und c FINIG erfüllt die Handänderungssteuer beim Fondsleitungswechsel den Tatbestand von Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV (vgl. oben E. 4.2), erwerben und veräussern zwar die Anleger keine Immobilienanlagen, wohl aber die beiden involvierten Fondsleitungsgesellschaften.
Regeste Art. 49 BV; Art. 38 und 39 FINIG; Art. 37 KKV; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).

N2.Überwälzung der Handänderungssteuer

Aus BGE 148 II 121 lässt sich nicht allgemein ableiten, dass die Überwälzung der Handänderungssteuer auf die Anleger unzulässig ist. Das Bundesgericht hat sich in diesem Urteil nicht zur Frage der regulatorischen Zulässigkeit einer Kostenüberwälzung auf Anleger im Lichte von Art. 37 KKV geäussert.

In der Literatur wurde BGE 148 II 121 als Beleg dafür gesehen, dass die Überwälzung der Handänderungssteuer auf die Anleger unzulässig sei (vgl. ABEGGLEN/SCHAUB, a.a.O., N. 67 zu Art. 39 FINIG). Das Bundesgericht hat in diesem Urteil indessen nur erwogen, dass der Anlegerschutz, dem das KAG und das FINIG dienen (Art. 1 KAG und Art. 1 Abs. 2 FINIG), durch die Erhebung der Handänderungssteuer nicht gefährdet wird und der Anlegerschutz der Steuererhebung folglich von vornherein nicht entgegen steht, wenn die Fondsleitungsgesellschaft die Handänderungssteuer trägt. Im konkreten Fall hatte bereits der Übertragungsvertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten aus der Übertragung der Fondsleitung nicht den Anlegern belastet werden durften (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.4). Zur Frage, ob die Überwälzung der Kosten auf die Anleger im Lichte von Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG sowie Art. 37 KKV regulatorisch zulässig ist, hat sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht geäussert. Ebenso wenig lässt sich aus diesem Urteil ableiten, dass sich die Überwälzung der Handänderungssteuer auf die Anleger in keinem Fall mit dem gesetzlichen Ziel des Anlegerschutzes vereinbaren lässt.

N3.Handänderungssteuern bei Fondsleitungswechsel

Handänderungssteuern, die im Zusammenhang mit einem Wechsel der Fondsleitung anfallen, können dem Fondsvermögen belastet werden, wenn der Wechsel im Interesse der Anleger liegt und der Fondsvertrag die Überwälzung ausdrücklich vorsieht. Zudem müssen allenfalls erforderliche FINMA-Genehmigungen vorliegen (vgl. Art. 37 Abs. 2bis KKV i.V.m. Art. 38 FINIG, sowie BGE 150 II 98).

Regeste Art. 49 BV; Art. 38 und 39 FINIG; Art. 37 KKV; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).
hat, soweit diese Verbindlichkeiten und Auslagen in der richtigen Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen bzw. getätigt worden sind. In der Literatur wird aufgrund dieser Bestimmung vertreten, dass in gewissen Fällen auch in Art. 37 KKV nicht ausdrücklich aufgeführte Aufwendungen aus dem Fondsvermögen zu ersetzen seien, wenn sich dies sachlich rechtfertige (vgl. ABEGGLEN/SCHAUB, in: Basler Kommentar, Finanzdienstleistungsgesetz, Finanzinstitutsgesetz, 2023, N. 41 f. zu Art. 38 FINIG; GIGER/SCHMID, in: Kommentar zum Finanzinstitutsgesetz FINIG, 2021, N. 10 zu Art. 38 FINIG). Auf jeden Fall drängt es sich auf, in der Auslegung von Art. 37 KKV auch Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG im Auge zu behalten. Solange der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt, fällt eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer zweifellos unter Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG. Sie kann zudem unter Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV subsumiert werden (a.M. ABEGGLEN/SCHAUB, a.a.O., N. 67 zu Art. 39 FINIG). Jedenfalls bei einer gesetzeskonformen Auslegung der Verordnung im Lichte von Art. 38 Abs. 1 BGE 150 II 98 S. 102 lit. b und c FINIG erfüllt die Handänderungssteuer beim Fondsleitungswechsel den Tatbestand von Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV (vgl. oben E. 4.2), erwerben und veräussern zwar die Anleger keine Immobilienanlagen, wohl aber die beiden involvierten Fondsleitungsgesellschaften.