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Art. 22

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

  1. Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen:
    1. das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
    2. die gesetzlichen und anderen Reserven;
    3. den Gewinnvortrag;
    4. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt;
    5. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Prüfbericht1zu bestätigen.
  2. Personengesellschaften können an die eigenen Mittel anrechnen:2
    1. die Kapitalkonten;
    2. die Kommandite;
    3. 3
    4. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 3 erfüllt sind.
  3. 4
  4. Die eigenen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen eigenen Mittel ausmachen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  3. Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  4. Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

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