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Art. 15

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 16 KAG)

  1. Die Bewilligungsträger mit Ausnahme der Depotbank melden:
    1. die Änderung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen;
    2. 1 Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;
    3. die Änderung der qualifiziert Beteiligten, ausgenommen die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre der SICAV und die Kommanditärinnen und Kommanditäre der KmGK;
    4. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf der qualifiziert Beteiligten in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;
    5. Tatsachen, die eine umsichtige und seriöse Geschäftstätigkeit der Bewilligungsträger aufgrund des Einflusses der qualifiziert Beteiligten in Frage stellen;
    6. Änderungen hinsichtlich der finanziellen Garantien (Art. 13), insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen.
  2. Die Depotbank meldet den Wechsel der mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen (Art. 72 Abs. 2 KAG).
  3. Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts sowie des Basisinformationsblatts nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG2.3
  4. Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, müssen melden:4
    1. 5 Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kapitalanlage, namentlich den Entzug der Genehmigung;
    2. 6 Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 13a .
    3. 7
  5. Die Meldung ist der FINMA unverzüglich zu erstatten. Diese stellt die Gesetzeskonformität fest.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

  2. SR 950.1

  3. Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  4. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  5. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  7. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

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