(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
- Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindestkapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss voll einbezahlt sein und ist dauernd einzuhalten.
- Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital entspricht.
- Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
- Im Übrigen gilt Artikel 20 sinngemäss.