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Art. 131

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

  1. Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindestkapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss voll einbezahlt sein und ist dauernd einzuhalten.
  2. Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital entspricht.
  3. Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
  4. Im Übrigen gilt Artikel 20 sinngemäss.

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