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Art. 129

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 120 Abs. 3 KAG) Die FINMA kann im Einzelfall für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.

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