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Art. 126zquinquies

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Im Fondsvertrag oder im Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV ist festzulegen, wann und in welcher Form den Anlegerinnen und Anlegern der Ausgabe- und der Rücknahmepreis und der Nettoinventarwert bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
  2. Wird der Nettoinventarwert veröffentlicht, so ist der Hinweis «exklusive Kommissionen» anzufügen.

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