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Art. 126znovies

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Die Prüfgesellschaft erstattet: a. die folgenden Berichte zur Rechnungsprüfung: 1. Prüfberichte über die Prüfung der Jahresrechnung nach Artikel 118i Absatz 2 KAG, 2. Kurzberichte über die Prüfung des L-QIF; b. Prüfberichte über die ergänzende Prüfung.
  2. Bei einem L-QIF mit Teilvermögen ist für jedes Teilvermögen einzeln zu berichten.
  3. Die Berichte sind in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen.

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