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Art. 126y

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Die Schätzungsexperten nach Artikel 118p Absatz 2 KAG müssen:
    1. die erforderlichen Qualifikationen aufweisen;
    2. unabhängig sein; und
    3. über hinreichende finanzielle Garantien verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
  2. Sie haben die Schätzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.
  3. Die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L‑QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richten sich nach den Artikeln 92–94.

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