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Art. 126u

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf Grundstücke im Miteigentum halten. Handelt es sich dabei um gewöhnliches Miteigentum, so ist im Fondsvertrag oder im Anlagereglement anzugeben, ob:
    1. der L-QIF Minderheitsbeteiligungen halten kann;
    2. sich die Fondsleitung oder die SICAV in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 ZGB1die in den Artikeln 647a –651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorbehalten hat; oder
    3. das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB vertraglich aufgehoben wird.
  2. Handelt es sich um Miteigentumsanteile, die einer Minderheitsbeteiligung entsprechen, so muss der Fondsvertrag oder das Anlagereglement folgende Angaben enthalten:
    1. die prozentuale Mindestbeteiligung, die der L-QIF bei Minderheitsbeteiligungen halten muss;
    2. die Angabe, ob die restlichen Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Fondsleitung oder der SICAV bekannt sein müssen;
    3. die Angabe, ob allfällige Einschränkungen des Rechts, Miteigentumsanteile jederzeit zu veräussern, möglich sind; und
    4. die maximale Limite für Anlagen in Minderheitsbeteiligungen im Verhältnis zum Fondsvermögen.
  3. Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss gegebenenfalls auf die besonderen Risiken hinweisen, die mit einer der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen verbundenen sind.

Footnotes

  1. SR 210

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