Voltar à lei

Art. 126r

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

Der Fondsvertrag eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder das Anlagereglement der SICAV muss regeln, in welchem Umfang der L‑QIF Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) tätigen darf. Handelt es sich dabei um einen wesentlichen Teil des Fondsvermögens, so:

  1. ist im Fondsvertrag oder im Anlagereglement anzugeben, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die vom L‑QIF selbst und von den Zielfonds zu tragen sind;
  2. ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den der L‑QIF einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.