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Art. 126c

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 118b KAG)

  1. Der Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF bedarf vorgängig der Genehmigung und gegebenenfalls der Bewilligung durch die FINMA.
  2. Die FINMA genehmigt den Statuswechsel und bewilligt ihn gegebenenfalls, wenn:
    1. die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG erfüllt sind;
    2. der Fondsvertrag, das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit eines Statuswechsels vorsehen;
    3. weder der kollektiven Kapitalanlage noch den Anlegerinnen und Anlegern aus dem Statuswechsel Kosten erwachsen; und
    4. bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform:
    1. des vertraglichen Anlagefonds: – die Depotbank dem Statuswechsel zugestimmt hat und – nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben, 2. der SICAV: – die Depotbank dem Statuswechsel zugestimmt hat – diejenigen Unternehmensaktionärinnen und Unternehmensaktionäre dem Statuswechsel zugestimmt haben, die mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmensaktien auf sich vereinigen, und – nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben, 3. der Rechtsform der KmGK: sämtliche Anlegerinnen und Anleger dem Statuswechsel zugestimmt haben.
  3. Die FINMA kann die Voraussetzungen für einen Statuswechsel zu einem L-QIF näher umschreiben.
  4. Sie legt in ihrem Entscheid über ihre Genehmigung und gegebenenfalls Bewilligung des Statuswechsels das Datum der Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht fest.

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