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Art. 12

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)

  1. Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
  2. Die für den Bewilligungsträger unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen.
  3. Der Bewilligungsträger muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen.1
  4. Er hat das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal zu beschäftigen.
  5. Die FINMA kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, eine interne Revision verlangen.
  6. Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

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