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Art. 119

951.311KKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 9 Abs. 3 und 102 KAG)1

  1. Die Komplementäre können die Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
  2. Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Tätigkeit qualifiziert sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.
  3. Die geschäftsführenden Personen der Komplementäre können sich als Kommanditärinnen oder Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern:
    1. der Gesellschaftsvertrag es vorsieht;
    2. die Beteiligung aus ihrem Privatvermögen stammt; und
    3. die Beteiligung bei der Lancierung gezeichnet wird.
  4. 2
  5. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten und ist in einer Amtssprache zu erstellen. Die FINMA kann im Einzelfall eine andere Sprache zulassen.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

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