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Art. 8

951.31KAGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der SICAV (Art. 36 ff.) auf.
  2. Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.
  3. Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei der SICAV den Statuten und dem Anlagereglement.

1 commentary

N1.Zustimmung bei Substitution amtlich bestellter Anwälte

Bei amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten bedarf eine Substitution der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde (Art. 8 Abs. 2 KAG).

Regeln zur Substitution durch Praktikantinnen und Praktikanten, denen Anwältinnen und Anwälte die praktische Ausbildung, welche für die Anwaltsprüfung verlangt ist, vermitteln, finden sich in Art. 8 KAG. So ist eine Substitution zwar grundsätzlich zulässig, bei amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten bedarf sie jedoch der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde (Art. 8 Abs. 2 KAG). Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA im vorliegenden Fall