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Art. 73

951.31KAGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr.
  2. Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Zentralverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des FIDLEG1zu informieren.2 2bis. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nach Absatz 2 nur an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anlegerinnen und Anleger sind in der Produktedokumentation über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer zu informieren.3
  3. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten. Sie prüft ob:4
    1. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile Gesetz und Fondsreglement entsprechen;
    2. die Anlageentscheide Gesetz und Fondsreglement entsprechen;
    3. der Erfolg nach Massgabe des Fondsreglements verwendet wird.
  4. Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank und kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen.5

Footnotes

  1. SR 950.1

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901).

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

  5. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

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