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Art. 44a

951.31KAGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
  2. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen, sofern:
    1. die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;
    2. ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»); und
    3. sichergestellt ist, dass die «Prime Broker» oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der «Prime Broker» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

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