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Art. 26

951.31KAGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung.
  2. Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank.
  3. Der Bundesrat legt den Mindestinhalt fest.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

1 commentary

N1.Handänderungssteuern bei Fondsleitungswechsel

Wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können im Zusammenhang mit einem Fondsleitungswechsel anfallende Handänderungssteuern dem Fondsvermögen belastet werden, sofern der Wechsel im Interesse der Anleger liegt. Ob der Nutzen des Wechsels die daraus entstehenden Kosten (einschliesslich der Handänderungssteuer) überwiegt, ist von der betreffenden Fondsleitung und von der FINMA zu beurteilen; die FINMA genehmigt den Wechsel nur, wenn die Fortführung des Fonds im Interesse der Anleger steht.

Jedenfalls wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können Handänderungssteuern, die im Zusammenhang mit einem Fondsleitungswechsel anfallen, also dem Fondsvermögen belastet werden, sofern der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt. Ob Letzteres der Fall ist, hängt davon ab, ob der Nutzen aus dem Fondsleitungswechsel für die Anleger die Kosten daraus (einschliesslich der Handänderungssteuer) überwiegt. Die Beurteilung dieser Frage obliegt einerseits den mit dem Abschluss des Übertragungsvertrags befassten Fondsleitungen, andererseits der FINMA, die den Wechsel der Fondsleitung nur genehmigt, wenn die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt (Art. 39 Abs. 5 FINIG). Zusammen mit der Genehmigung des Fondsvertrags (Art. 26 Abs. 2 KAG) und von Änderungen desselben (Art. 27 Abs. 1 KAG) durch die FINMA gewährleistet dieser Mechanismus, dass die Fondsleitung gewechselt werden kann, BGE 150 II 98 S. 103 sofern die Vorteile für die Anleger hieraus die Nachteile (einschliesslich gegebenenfalls einer Überwälzung der Handänderungssteuer) überwiegen. Damit ist dem Anliegen des Anlegerschutzes hinreichend Rechnung getragen, auch wenn die Anleger naturgemäss kein Interesse daran haben, Steuern oder andere Kosten tragen zu müssen.