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Art. 147

951.31KAGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
  2. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

1 commentary

N1.Strafverjährung unterbricht Zivilansprüche nicht

Die strafrechtliche Verjährungsfrist läuft einmal und führt nicht zu einer zusätzlichen Unterbrechung der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche. Art. 147 Abs. 2 KAG bewirkt daher nicht, dass die strafrechtliche Verjährung für die Zivilansprüche in einer im Strafrecht nicht vorgesehenen Weise wiederholt oder verlängert würde.

2 aOR darin liege, zu verhindern, dass der Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch des Geschädigten verjähre, solange der Haftpflichtige für sein schädigendes Verhalten noch strafrechtlich belangt werden könne, bestehe kein Grund, weshalb die strafrechtliche Verjährungsfrist in Bezug auf die Zivilansprüche einer Unterbrechung zugänglich sein solle, die im Strafrecht nicht existiere. Anderes würde bedeuten, die Wirkung der strafrechtlichen Verjährungsfrist in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise auszudehnen. Richtigerweise gelte auch für die Zivilansprüche, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist nur einmal laufe. Handkehrum führe Art. 60 Abs. 2 aOR nicht dazu, dass die Zivilansprüche aufgrund der Regelung von Art. 97 Abs. 3 StGB (Beendigung der Strafverfolgungsverjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil) unverjährbar würden, sobald ein Strafurteil vorliege. Dies gelte auch in Bezug auf andere Gesetzesbestimmungen, die wie Art. 60 Abs. 2 OR die Geltung einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist vorsehen würden, so zum Beispiel Art. 760 Abs. 2 und Art. 919 Abs. 2 OR, Art. 455 Abs. 2 ZGB, Art. 147 Abs. 2 KAG, Art. 143 Abs. 3 MG oder Art. 6 Abs. 2 SchKG.