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Art. 118g

951.31KAGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds wird von einer Fondsleitung verwaltet.
  2. Die Fondsleitung darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 35 FINIG1übertragen:
    1. einem Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
    2. einem ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen, wenn:
    1. dieser in seinem Sitzstaat einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, und 2. zwischen der FINMA und der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch besteht, sofern das ausländische Recht eine solche verlangt.
  3. Der Verwalter von Kollektivvermögen darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 27 Absatz 1 FINIG auf Personen nach Absatz 2 dieser Bestimmung übertragen.
  4. Im Fondsvertrag ist anzugeben, wem die Anlageentscheide übertragen werden.

Footnotes

  1. SR 954.1

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