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Art. 9

951.131NBVFederal Office Ordinance1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Zieht die Nationalbank Dritte zur Durchführung von Erhebungen bei, so werden diese vertraglich insbesondere dazu verpflichtet:
    1. die Daten, die ihnen mitgeteilt werden oder die sie im Rahmen ihres Auftrages erheben, einzig zur Ausführung dieses Auftrages zu verwenden;
    2. die für die Nationalbank durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhebungen zu verbinden;
    3. nach Beendigung des Auftrages der Nationalbank alle Daten zurückzugeben und elektronisch gespeicherte Daten zu löschen.
  2. Für eine Ausnahme von diesen Pflichten bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Nationalbank.
  3. Die Dritten haben nachzuweisen, dass sie die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten gemäss der Datenschutzverordnung vom 31. August 20221getroffen haben.

Footnotes

  1. SR 235.11 . Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Sept. 2023 angepasst.

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