951.131NBVFederal Office Ordinance1 de mai. de 2004Fonte original
Genügt eine Finanzmarktinfrastruktur den besonderen Anforderungen dieses Kapitels nicht, so richtet die Nationalbank eine Empfehlung an den Betreiber.
Sie erlässt eine Verfügung, wenn der Betreiber eine entsprechende Empfehlung nach Absatz 1 nicht befolgt.
Sie gibt dem Betreiber jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie eine Empfehlung nach Absatz 1 an den Betreiber richtet oder eine Verfügung nach Absatz 2 erlässt. Untersteht die Finanzmarktinfrastruktur der Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die FINMA im Sinne von Artikel 4 FinfraG1, so hört sie vorgängig die FINMA an.