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Art. 28d

951.131NBVFederal Office Ordinance1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Eine zentrale Gegenpartei prüft:
    1. täglich anhand von Backtests, ob die eingeforderten Ersteinschusszahlungen die Anforderungen gemäss Artikel 28c Absatz 1 erfüllen;
    2. täglich anhand von Stresstests, ob die eingeforderten Einschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträge die Anforderungen gemäss Artikel 28b Absatz 3 erfüllen;
    3. monatlich, wie sich die Ersteinschusszahlungen verändern, wenn die Annahmen und Parameter für deren Berechnung variiert werden;
    4. monatlich die den Stresstests zugrunde liegenden Szenarien, Modelle, Annahmen und Parameter;
    5. mindestens jährlich umfassend ihr Modell für das Management der Kreditrisiken und dessen Umsetzung.
  2. Stellt sie bei den Prüfungen gemäss Absatz 1 Mängel fest, so nimmt sie Anpassungen vor, um die Anforderungen einzuhalten.

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