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Art. 9

951.11NBGFederal Act1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 kann die Nationalbank:
    1. für Banken und andere Finanzmarktteilnehmer verzinsliche und unverzinsliche Konten führen und Vermögenswerte in Verwahrung nehmen;
    2. bei Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern Konten eröffnen;
    3. auf den Finanzmärkten auf Schweizerfranken oder Fremdwährungen lautende Forderungen und Effekten sowie Edelmetalle und Edelmetallforderungen (per Kasse oder Termin) kaufen und verkaufen oder damit Darlehensgeschäfte abschliessen;
    4. eigene verzinsliche Schuldverschreibungen ausgeben und zurückkaufen (per Kasse oder Termin) sowie Derivate auf Forderungen, Effekten und Edel-metallen nach Buchstabe c schaffen;
    5. Kreditgeschäfte mit Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern abschliessen, sofern für die Darlehen ausreichende Sicherheiten geleistet werden;
    6. die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte halten und verwalten.
  2. Die Nationalbank legt die allgemeinen Bedingungen fest, zu denen sie die Geschäfte nach Absatz 1 abschliesst.

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