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Art. 49

951.11NBGFederal Act1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Die Mitglieder der Organe, die Angestellten sowie die Beauftragten der Nationalbank sind verpflichtet, das Amts- und das Geschäftsgeheimnis zu wahren.
  2. Das Amts- und das Geschäftsgeheimnis müssen auch gewahrt werden, nachdem die Zugehörigkeit zu den Bankorganen oder das Arbeitsverhältnis beendet ist.
  3. Wer gegen das Amts- oder das Geschäftsgeheimnis verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.1
  4. Nicht strafbar ist, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Stelle offenbart hat.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). ).

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