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Art. 45

951.11NBGFederal Act1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Ein Mitglied des Direktoriums oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann während der Amtsdauer vom Bundesrat auf Antrag des Bankrats des Amtes enthoben werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
  2. In einem solchen Fall hat der Bundesrat Ersatzwahlen nach Artikel 43 vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer.

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