Voltar à lei

Art. 21

951.11NBGFederal Act1 de mai. de 2004Fonte original

Die Nationalbank kann zum Zweck der Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen:

  1. mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenarbeiten und diese um Informationen ersuchen;
  2. ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen über systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen übermitteln, sofern diese Behörden:

1. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung oder Überwachung solcher Finanzmarktinfrastrukturen oder von deren Teilnehmern verwenden, und

2. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.