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Art. 16

951.11NBGFederal Act1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Die Nationalbank hat über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.
  2. Sie veröffentlicht die erhobenen Daten in Form von Statistiken. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst.
  3. Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten in aggregierter Form an die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Behörden und Organisationen weiterzuleiten.
  4. Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten mit den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden auszutauschen. 4bis. Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten für statistische Zwecke in nicht aggregierter Form dem Bundesamt für Statistik bekannt zu geben. Dieses darf die von der Nationalbank empfangenen Daten ungeachtet von Artikel 39 DSG1ohne deren Zustimmung nicht weitergeben.2
  5. Im Übrigen gelten für die Daten natürlicher Personen die Bestimmungen des DSG.3

Footnotes

  1. SR 235.1

  2. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 94 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 94 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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