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Art. 11

951.11NBGFederal Act1 de mai. de 2004Fonte original
  1. Die Nationalbank kann dem Bund Bankdienstleistungen erbringen. Sie erbringt diese gegen angemessenes Entgelt, jedoch unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen Bundesstellen und der Nationalbank geregelt.
  2. Die Nationalbank darf dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten gewähren; sie darf auch nicht staatliche Schuldtitel aus Emissionen erwerben. Sie kann Kontoüberziehungen im Verlaufe des Tages gegen ausreichende Sicherheiten zulassen.

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