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Art. 3

946.511NVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1996Fonte original
  1. Schweizerische Notifikationsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)1.
  2. Die Behörden stellen dem seco die notwendigen Notifikationsunterlagen zu.
  3. Das seco ist für die Übermittlung der Unterlagen an die in den internationalen Übereinkommen dafür vorgesehenen Stellen zuständig. Es kann von den Behörden eine Ergänzung oder Überarbeitung der Unterlagen verlangen.
  4. Ausländische Notifikationen, die den interessierten Kreisen nicht auf andere Weise zugänglich gemacht werden, werden vom seco entgegengenommen und an das Schweizerische Informationszentrum für technische Regeln der SNV (switec) zur Veröffentlichung weitergeleitet.
  5. Ausländische Stellungnahmen zu schweizerischen Notifikationen werden vom seco entgegengenommen und an die zuständige Behörde zur Stellungnahme weitergeleitet.
  6. Schweizerische Stellungnahmen zu ausländischen Notifikationen werden dem seco zugestellt, das sie an die in den internationalen Übereinkommen dafür vorgesehenen Stellen übermittelt.
  7. Das seco erstellt eine Wegleitung zum Notifikationsverfahren und erteilt auf Anfrage Auskunft.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 21 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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