Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
a. der Gesuchsteller:
1. nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, und
2. glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und
b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e gefährdet sind.
Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel.
Der Gesuchsteller hat eine schweizerische Zustelladresse zu bezeichnen.
Das BLV entscheidet innert zweier Monate nach Gesuchseingang über die Bewilligung.
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