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Art. 4

946.231EmbGFederal Act1 de jan. de 2003Fonte original
  1. Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie stellen belastendes Material sicher.
  2. Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungs-organe des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen.1
  3. Die Kontrollorgane sowie die beigezogenen Behörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich die Vorsichtsmassnahmen, die zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage erforderlich sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 39 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

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