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Art. 13

946.231EmbGFederal Act1 de jan. de 2003Fonte original
  1. Die einer Zwangsmassnahme unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte werden ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person eingezogen, wenn die rechtmässige weitere Verwendung nicht gewährleistet ist.
  2. Die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 20041über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.2

Footnotes

  1. SR 312.4

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503).

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