Wer ein Bewilligungsgesuch stellt oder eine Bewilligung erhalten hat, ist verpflichtet, den Kontrollorganen sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.
Derselben Pflicht untersteht, wer auf andere Weise den Kontrollmassnahmen dieses Gesetzes unterstellt ist.
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