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Art. 29

946.10SERVGFederal Act1 de jun. de 2006Fonte original
  1. Die Rechnungslegung der SERV stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.
  2. Für Versicherungsgeschäfte, welche das Delkredererisiko der privaten Schuldnerinnen abdecken, wird das Ergebnis separat ausgewiesen.
  3. Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
  4. Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.
  5. Der Bundesrat kann für die SERV Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

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