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Art. 4

943.02BGBMFederal Act1 de jul. de 1996Fonte original
  1. Kantonale oder kantonal anerkannte Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gelten auf dem gesamten Gebiet der Schweiz, sofern sie nicht Beschränkungen nach Artikel 3 unterliegen.
  2. .1
  3. Erfüllt der Fähigkeitsausweis die Anforderungen des Bestimmungsortes nur teilweise, so kann die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit anderweitig erworben hat. 3bis. Die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Erwerbstätigkeiten, die unter das Abkommen vom 21. Juni 19992zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit fallen, erfolgt nach Massgabe dieses Abkommens.3
  4. Soweit die Kantone in einer interkantonalen Vereinbarung die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen vorsehen, gehen deren Vorschriften diesem Gesetz vor.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 23632366;BBl 2005 465).

  2. SR 0.142.112.681

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 23632366;BBl 2005 465).

1 commentary

N1.Gleicher Zugang zur Berufsausübung

Art. 4 Abs. 1 BGBM sichert nicht nur die Anerkennung von Abschlüssen, sondern auch den gleichen Zugang zur Berufsausübung und verbietet übermässige, sachlich ungerechtfertigte Erschwerungen durch kantonalen Vollzug. Eine faktische Erschwerung (z. B. durch Nichtzulassung), die die wirtschaftliche Tätigkeit in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie eine rechtliche Beschränkung, kann insoweit relevant werden und zu Wettbewerbsnachteilen führen.

In einer solchen Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung kann ausnahmsweise ein Grundrechtseingriff liegen, wenn die entsprechenden Auswirkungen die Betroffenen im Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleich beeinträchtigen wie die Einschränkung einer rechtlichen Befugnis. Wie bei den Ärzten wird ein grosser Teil der Leistungen von Hebammen über die OKP abgerechnet. Durch die Nichtzulassung würde den betroffenen Hebammen zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch die Führung einer eigenen Praxis wesentlich erschwert. Sofern sie dennoch eine solche eröffneten, erlitten sie durch die Nichtzulassung einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, weshalb sie sich gegenüber den bereits zugelassenen auf die Rechtsgleichheit und auf den in der Wirtschaftsfreiheit verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen berufen können (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistet der Bund grundsätzlich, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können (Art. 4 Abs. 1 BGBM). Nach der Rechtsprechung wird dadurch nicht nur die Anerkennung von Diplomen garantiert, sondern in allgemeiner Weise der gleiche Zugang zur Berufsausübung und das Verbot einer übermässigen, sachlich ungerechtfertigten Erschwerung der Berufsausübung, wie sie sich aus unterschiedlichen kantonalen Regelungen ergibt (BGE 130 I 26 E. 7.1, 125 II 56 E. 3a, 123 I 259 E. 2b). Wie bereits erwähnt, soll das BGBM auch verhindern, dass es durch einen uneinheitlichen kantonalen Vollzug von materiell vereinheitlichtem Bundesrecht zu einer Beschränkung des freien Marktzugangs kommt (vgl. vorstehende E. 5.1.1).
In einer solchen Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung kann ausnahmsweise ein Grundrechtseingriff liegen, wenn die entsprechenden Auswirkungen die Betroffenen im Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleich beeinträchtigen wie die Einschränkung einer rechtlichen Befugnis. Wie bei den Ärzten wird ein grosser Teil der Leistungen von Hebammen über die OKP abgerechnet. Durch die Nichtzulassung würde den betroffenen Hebammen zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch die Führung einer eigenen Praxis wesentlich erschwert. Sofern sie dennoch eine solche eröffneten, erlitten sie durch die Nichtzulassung einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, weshalb sie sich gegenüber den bereits zugelassenen auf die Rechtsgleichheit und auf den in der Wirtschaftsfreiheit verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen berufen können (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistet der Bund grundsätzlich, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können (Art. 4 Abs. 1 BGBM). Nach der Rechtsprechung wird dadurch nicht nur die Anerkennung von Diplomen garantiert, sondern in allgemeiner Weise der gleiche Zugang zur Berufsausübung und das Verbot einer übermässigen, sachlich ungerechtfertigten Erschwerung der Berufsausübung, wie sie sich aus unterschiedlichen kantonalen Regelungen ergibt (BGE 130 I 26 E. 7.1, 125 II 56 E. 3a, 123 I 259 E. 2b). Wie bereits erwähnt, soll das BGBM auch verhindern, dass es durch einen uneinheitlichen kantonalen Vollzug von materiell vereinheitlichtem Bundesrecht zu einer Beschränkung des freien Marktzugangs kommt (vgl. vorstehende E. 5.1.1).