Voltar à lei

Art. 8

942.211PBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1979Fonte original
  1. Detail- und Grundpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekanntzugeben.
  2. Insbesondere müssen in Schaufenstern die Detailpreise, bei Waren, die offen verkauft werden, die Grundpreise von aussen gut lesbar sein.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.