Voltar à lei

Art. 95

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Das Bohrloch ist so vorzubereiten, dass fachgerecht geladen werden kann.
  2. Mit dem Laden der Bohrlöcher darf erst dann begonnen werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Bohrvorgang eine Sprengladung auslöst.
  3. Das Nachbohren eines stehen gebliebenen oder ausgeblasenen Bohrloches ist verboten. Dessen Richtung ist mit einem eingeschobenen Ladestock zu kennzeichnen, bevor in der Nähe gebohrt wird.

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