Voltar à lei

Art. 80

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC1und CENELEC2. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
  2. Als Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig.
  3. Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
  4. Alle metallischen Konstruktionsteile der Lager- und Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV)3zu erstellen.

Footnotes

  1. International Electrotechnical Commission; der Text dieser Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

  2. Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; der Text dieser Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

  3. Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.