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Art. 73

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)1eingehalten werden.2
  2. Türen und Fenster der Lagerräume dürfen nicht auf Türen oder Fenster anderer Gebäude gerichtet sein.
  3. Wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind die Lagergebäude mit hinreichend hohen und starken Schutzwällen oder -wänden abzuschirmen.
  4. Die Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und ausreichend belüftet sein. Ihre Türen müssen nach aussen aufschlagen. Im Übrigen sind sie nach den für Verkäufer geltenden Vorschriften dieser Verordnung (Art. 87 und 88) einzurichten und zu betreiben.
  5. In einem Lagergebäude dürfen bei leichter Bauart brutto höchstens 2000 kg, bei massiver Bauweise mit Erdüberschüttung und/oder Ausblasewand höchstens 5000 kg Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
  6. Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager sind anzupassen, wenn sie erweitert oder wesentlich verändert werden oder wenn Angestellte oder Dritte gefährdet sind.

Footnotes

  1. Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

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